Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 10.11.2011 - C-348/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,675
EuGH, 10.11.2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,675)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,675)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,675)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 2d Abs. 1 Buchst. b - Begriff der 'Dienstleistungskonzession' - Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs - Recht zum Betreiben eines Dienstes und Zahlung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Norma-A und Dekom

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 2d Abs. 1 Buchst. b - Begriff "Dienstleistungskonzession" - Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs - Recht zum Betreiben eines Dienstes und Zahlung eines ...

  • EU-Kommission PDF

    Norma-A und Dekom

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 2d Abs. 1 Buchst. b - Begriff der "Dienstleistungskonzession" - Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs - Recht zum Betreiben eines Dienstes und Zahlung eines Ausgleichs ...

  • EU-Kommission

    Norma-A und Dekom

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Richtlinie 92/13/EWG - Art. 2d Abs. 1 Buchst. b - Begriff der ‚Dienstleistungskonzession‘ - Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs - Recht zum Betreiben eines Dienstes und Zahlung ...

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge bzgl. Dienstleistungen des öffentlichen Busverkehrs; Einordnung derVergabe einer Busverkehrsdienstleistung als eine Dienstleistungskonzession oder als ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe öffentlicher Busverkehrsleistungen in Stadt und Kreis Ludza; Vorabentscheidungsersuchen aus Lettland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dienstleistungsauftrag: AN übernimmt kein Risiko des AG!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Präzisierte Kriterien für die Abgrenzung von Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession (Ingeborg Diemon-Wies/Katharina Hesse; NZBau 2012, 341-345)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen zu -konzessionen im Verkehrsbereich (ÖPNV)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann liegt eine Dienstleistungskonzession vor? (IBR 2012, 215)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senata Administrativo lietu departaments (Republik Lettland), eingereicht am 9. Juli 2010 - SIA Norma-A und SIA Dekom/Ludzas novada dome

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 236
  • EuZW 2012, 147
  • NZBau 2012, 183
  • BauR 2012, 693
  • VergabeR 2012, 164
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-348/10
    Aufgrund dieser Übereinstimmung müssen bei der Auslegung der Begriffe des Dienstleistungsauftrags und der Dienstleistungskonzession in den jeweiligen Anwendungsbereichen dieser Richtlinie die gleichen Erwägungen zugrunde gelegt werden (Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser, C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnrn. 42 und 43).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Eurawasser, Randnr. 51).

    Bei einem Vertrag über Dienstleistungen erfüllt der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, das in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/17 vorgesehene Erfordernis einer Gegenleistung (vgl. u. a. Urteil Eurawasser, Randnr. 57).

    Zum anderen muss es den redlich handelnden öffentlichen Auftraggebern weiterhin freistehen, Dienstleistungen mittels einer Konzession erbringen zu lassen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Erbringung der betreffenden Gemeindienstleistung so am besten sicherzustellen ist, und zwar selbst dann, wenn das mit dem Betrieb verbundene Risiko erheblich eingeschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 bis 74).

    Es wäre außerdem nicht sachgerecht, von einer Behörde, die eine Konzession vergibt, zu verlangen, dass sie für einen schärferen Wettbewerb und ein höheres wirtschaftliches Risiko sorgt, als sie in dem betreffenden Sektor aufgrund der für ihn geltenden Regelungen existieren (vgl. Urteil Eurawasser, Randnrn. 75 und 76).

    Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurawasser, Randnr. 67), das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, Randnr. 37).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-348/10
    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, I-8585, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2011 - C-348/10
    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ist ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, C-274/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder aber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, hat sich dementsprechend bislang ausschließlich nach Unionsrecht beurteilt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, NZBau 2012, 183; BGHZ 188, 200; OLG Celle VergabeR 2015, 44; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164).

    Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist dagegen darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH, VergabeR 2012, 164; EuGH VergabeR 2010, 48 - WAZV Gotha).

    Unter dem Begriff des Betriebsrisikos ist das Risiko zu verstehen, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der dritten Nutzer, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen und dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164 m.w.N.).

    Zwar kann das wirtschaftliche Betriebsrisiko wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist jedoch erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164).

    Wie bereits ausgeführt, erfüllt bei einem Vertrag über Dienstleistungen aber gerade der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers nicht vorgesehen ist, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, das Erfordernis einer Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164; EuGH VergabeR 2011, 430).

    Ausschließlich das nationale Gericht ist in der Lage, die Bestimmungen seines nationalen Rechts auszulegen sowie den Anteil des Risikos zu bewerten, den der Auftragnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Vertragsbestimmungen tatsächlich übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C- 348/10, Rdn. 57, VergabeR 2012, 164; EuGH, VergabeR 2010, 48 Rdn.78, WAZV Gotha; BGHZ 188, 200).

  • OLG Naumburg, 15.04.2016 - 7 Verg 1/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder aber als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, beurteilt sich dementsprechend ausschließlich nach Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, NZBau 2012, 183; BGHZ 188, 200; OLG Celle VergabeR 2015, 44; OLG Brandenburg VergabeR 2010, 699).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistung in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164).

    Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist dagegen darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH, VergabeR 2012, 164; EuGH VergabeR 2010, 48 - WAZV Gotha).

    Unter dem Begriff des Betriebsrisikos ist das Risiko zu verstehen, das sich im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit der dritten Nutzer, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen und dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164 m.w.N.).

    Zwar kann das wirtschaftliche Betriebsrisiko wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Dienstleistung von Beginn an erheblich eingeschränkt sein; für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist jedoch erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164).

    Wie bereits ausgeführt, erfüllt bei einem Vertrag über Dienstleistungen aber gerade der Umstand, dass eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers nicht vorgesehen ist, sondern der Auftragnehmer das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben, das Erfordernis einer Dienstleistungskonzession (vgl. EuGH VergabeR 2012, 164; EuGH VergabeR 2011, 430).

    Ausschließlich das nationale Gericht ist in der Lage, die Bestimmungen seines nationalen Rechts auszulegen sowie den Anteil des Risikos zu bewerten, den der Auftragnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Vertragsbestimmungen tatsächlich übernimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 2011, C-348/10, Rdn. 57, VergabeR 2012, 164; EuGH, VergabeR 2010, 48 Rdn.78, WAZV Gotha; BGHZ 188, 200).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 2/19

    Was ist unter dem "Betriebsrisiko" zu verstehen?

    Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteile vom 10. März 2011, C-274/09 - juris, Rn. 22 ff., und vom 10. November 2011, C-348/10 - juris, Rn. 43 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - juris, Rn. 34).

    Soll, wie hier, neben dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung zusätzlich ein Preis gezahlt werden, kann der Vertrag jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die zusätzliche Vergütung oder (Aufwands-)Entschädigung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann, sondern sich darin zeigt, dass die aus der Erbringung der Dienstleistung möglichen Einkünfte allein ein Entgelt darstellen würden, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung läge (EuGH, Urteile vom 10. März 2011, C-274/09 - juris, Rn. 22 ff., und vom 10. November 2011, C-348/10 - juris, Rn. 43 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - juris, Rn. 34; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010, VII-Verg 19/10).

  • OLG Celle, 19.06.2014 - 13 Verg 5/14

    Alttextilentsorgung ist Dienstleistungskonzession!

    Die Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ist ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 10. November 2011 - C-348/10; Urteil vom 10. März 2011 - C-274/09).

    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (EuGH, Urteil vom 10. November 2011, a. a. O.).

    c) Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es weiterhin erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Risiko in vollem Umfang oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (EuGH, Urteil vom 10. November 2011, a. a. O.,; Ziekow in Ziekow/Völlink, a. a. O., § 99 GWB Rn. 196).

    Unter dem Betriebsrisiko ist das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, das sich in dem Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann (EuGH, Urteil vom 10. November 2011, a. a. O.,; OLG München, Beschluss vom 25. März 2011 - Verg 4/11).

  • OLG Celle, 09.11.2021 - 13 Verg 9/21

    Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Fehlender

    Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Risiko in vollem Umfang oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auf den Konzessionär überträgt (EuGH, Urteil vom 10. November 2011 - C-348/10 - juris Rn. 45).
  • VK Sachsen-Anhalt, 02.03.2016 - 2 VK LSA 41/15

    Vergabenachprüfungsverfahren: Begriff der Dienstleistungskonzession

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.70)(Rn.71).

    Wesentlich für eine solche Konzession ist, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.08.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21 .VK-3194-22/06).

    Es ist unschädlich, wenn dem Ausführenden das Recht zur Verwertung der Leistung zuzüglich zur Zahlung eines Preises gewährt wird (vergl EuGH v.10.11.2011 - Rs. C- 348/10).

    Dies sind hier vor allem Risiken, wie ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben sowie das Risiko der Haftung für ein Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistungen (vgl. EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10).

  • VK Sachsen-Anhalt, 21.12.2015 - 2 VK LSA 33/15

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH, 10. September 2009, C-206/08, EuGH, 10. November 2011, C-348/10, OLG Brandenburg, 28. August 2012, Verg W 19/11, Vergabekammer Ansbach, 2. August 2006, 21.VK-3194-22/06).(Rn.106).

    Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung für die geschuldeten Dienste in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf eigene Verantwortung und überwiegend auf eigenes Risiko besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (siehe EuGH v. 10.09.2009 - Rs. C-206/08, EuGH v. 10.11.2011 - Rs. C-348/10, OLG Brandenburg v. 28.02.2012 - Verg W 19/11, VK Nordbayern v. 02.08.2006 21.VK-3194-22/06).

    Vielmehr ist es unschädlich, wenn dem Ausführenden das Recht zur Verwertung der Leistung zuzüglich zur Zahlung eines Preises gewährt wird (vergl. EuGH v.10.11.2011 - Rs. C-348/10).

    In Betracht kommen grundsätzlich Risiken wie ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, das Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben sowie das Risiko der Haftung für ein Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistungen (vgl. EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 1/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Direktvergabe eines

    Ob und inwieweit der Konzessionär bei der Verwertung der ihm übertragenen Leistung tatsächlich den Risiken des Marktes ausgesetzt ist und er das Betriebsrisiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil übernimmt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab (EuGH, Urteile vom 10. März 2011, C-274/09 - juris, Rn. 22 ff., und vom 10. November 2011, C-348/10 - juris, Rn. 43 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - juris, Rn. 34).

    Soll, wie hier, neben dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung zusätzlich ein Preis gezahlt werden, kann der Vertrag jedenfalls dann nicht als Dienstleistungskonzession angesehen werden, wenn die zusätzliche Vergütung oder (Aufwands-)Entschädigung ein solches Gewicht hat, dass ihr bei wertender Betrachtung kein bloßer Zuschusscharakter mehr beigemessen werden kann, sondern sich darin zeigt, dass die aus der Erbringung der Dienstleistung möglichen Einkünfte allein ein Entgelt darstellen würden, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung läge (EuGH, Urteile vom 10. März 2011, C-274/09 - juris, Rn. 22 ff., und vom 10. November 2011, C-348/10 - juris, Rn. 43 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - juris, Rn. 34; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010, VII-Verg 19/10).

  • OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18

    Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des §

    Die Aufgabe des Gerichtshofs ist darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Unionsrechts zu geben (EuGH, Urt. v. 10. November 2011, C-348/10, juris Rn. 57 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 25.03.2015 - Verg 11/14

    Stadtbusverkehr Idar-Oberstein - Vergabe von ÖPNV-Leistungen: Abgrenzung

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer das überwiegende Risiko trägt, aber es muss ein wesentlicher Teil des an sich beim Auftraggeber liegenden Risikos übernommen werden (BGH v. 08.02.2011 - X ZB 4/10 - VergabeR 2011, 452; EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10 - VergabeR 2012, 164).

    Diese (Kosten-)Risiken sind jedoch für die Einordnung eines Vertrags als Dienstleistungsauftrag oder als Dienstleistungskonzession unerheblich, weil sie jeden Auftragnehmer unabhängig von der vereinbarten Vergütungsform treffen (EuGH v. 10.11.2011 - C-348/10 - VergabeR 2012, 164).

  • OLG Celle, 08.09.2014 - 13 Verg 7/14

    Anforderungen an die Vergabe einer Dienstleistungskonzession hinsichtlich der

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 78/11

    Rechtsweg für die Nachprüfung der Vergabe der Unterhaltung von

  • EuGH, 10.11.2022 - C-486/21

    SHARENGO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches System des Mietens und

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - Verg 37/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines

  • VK Südbayern, 19.10.2023 - 3194.Z3-3_01-23-20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nachprüfungsverfahren, Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VK Südbayern, 15.10.2015 - Z3-3-3194-1-36-05/15

    Nachprüfungsantrag ist trotz bestandskräftiger Liniengenehmigung zulässig!

  • VK Niedersachsen, 20.06.2014 - VgK-15/14

    Aufstellen von Sammelbehältern: Dienstleistungskonzession?

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2013 - 15 Verg 11/12

    Autobahnraststätte - Vergaberecht: Vergabe einer Konzession zur Errichtung und

  • VK Brandenburg, 27.07.2015 - VK 12/15

    Versorgung mit TV- und Radioprogrammen: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste mit

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • EuGH, 14.11.2013 - C-388/12

    Comune di Ancona - Strukturfonds - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • VK Sachsen-Anhalt, 12.04.2017 - 3 VK LSA 7/17

    Öffentliche Auftragsvergabe: Freihändige Vergabe eines Kooperationsvertrages

  • VG Saarlouis, 21.07.2016 - 6 L 70/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung

  • VK Baden-Württemberg, 25.07.2012 - 1 VK 20/12

    Fahrrad-Vermietsystem: Dienstleistungsauftrag oder -konzession?

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VK Baden-Württemberg, 19.10.2012 - 1 VK 35/12

    Bau und Betrieb einer Raststätte und Tankstelle: Baukonzession?

  • VK Südbayern, 24.09.2015 - Z3-3-3194-1-42-07/15

    Nachprüfungsinstanzen sind nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen

  • VK Brandenburg, 11.03.2015 - VK 1/15

    (Interims-)Vertrag ohne wirtschaftliches Risiko ist Dienstleistungsauftrag!

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-421/22

    DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • VK Baden-Württemberg, 25.07.2012 - 1 VK 21/12

    Über 20% Zuschuss: Dienstleistungsauftrag!

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15710
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,15710)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,15710)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - C-348/10 (https://dejure.org/2011,15710)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Norma-A und Dekom

    Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "öffentlicher Dienstleistungskonzession"- Öffentlicher Busverkehr - Rechtsbehelfe im Bereich der Vergabe von Aufträgen - Unmittelbare Anwendbarkeit und Rückwirkung einer Richtlinie

  • EU-Kommission PDF

    Norma-A und Dekom

    Unterscheidung zwischen "öffentlichem Dienstleistungsauftrag" und "öffentlicher Dienstleistungskonzession"- Öffentlicher Busverkehr - Rechtsbehelfe im Bereich der Vergabe von Aufträgen - Unmittelbare Anwendbarkeit und Rückwirkung einer Richtlinie

  • EU-Kommission

    Norma-A und Dekom

    Unterscheidung zwischen ‚öffentlichem Dienstleistungsauftrag‘ und ‚öffentlicher Dienstleistungskonzession‘- Öffentlicher Busverkehr - Rechtsbehelfe im Bereich der Vergabe von Aufträgen - Unmittelbare Anwendbarkeit und Rückwirkung einer ...

  • VERIS
  • Reguvis VergabePortal - Veris
  • rechtsportal.de

    Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'öffentlicher Dienstleistungskonzession'- Öffentlicher Busverkehr - Rechtsbehelfe im Bereich der Vergabe von Aufträgen - Unmittelbare Anwendbarkeit und Rückwirkung einer Richtlinie

  • rechtsportal.de

    Unterscheidung zwischen 'öffentlichem Dienstleistungsauftrag' und 'öffentlicher Dienstleistungskonzession'- Öffentlicher Busverkehr - Rechtsbehelfe im Bereich der Vergabe von Aufträgen - Unmittelbare Anwendbarkeit und Rückwirkung einer Richtlinie

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-206/08

    Eurawasser - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Soweit sie bestimmt, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt, wenn diese Gegenleistung in einem Recht zur Nutzung besteht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsgeschäften zunächst darin besteht, dass die Vergütung für die Dienstleistung unmittelbar vom öffentlichen Auftraggeber oder von Dritten gezahlt wird (Urteil Eurawasser, Randnr. 51).

    Da das Risiko untrennbar mit der wirtschaftlichen Nutzung der Dienstleistung verbunden ist (Urteil Eurawasser, Randnr. 66), ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Übernahme durch den Dienstleistungserbringer bedeutet, dass der mit dem öffentlichen Auftraggeber geschlossene Vertrag unter den Begriff der Dienstleistungskonzession fällt.

    Der Rechtsprechung zufolge ist das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (Urteile Eurawasser, Randnrn. 66 und 67, und Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, Randnr. 37), das sich "im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann" (Urteil Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, mit Hinweis auf die Urteile Contse u. a., Randnr. 22, sowie Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

    Es wäre daher widersinnig, mit dem einzigen Ziel, über ein ausreichendes übertragbares Risikovolumen zu verfügen, um den Auftrag rechtlich als Dienstleistungskonzession einordnen zu können, zu verlangen, dass ein höheres wirtschaftliches Risiko geschaffen wird, als es in dem betreffenden Sektor aufgrund der für ihn geltenden Regelungen besteht (Urteil Eurawasser, Randnrn. 72 bis 76).

    In diesem Sinne vgl. statt aller Urteil vom 10. September 2009, Eurawasser (C-206/08, Slg. 2009, I-8377, Randnr. 43).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-234/03

    Contse u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Der Rechtsprechung zufolge ist das wirtschaftliche Betriebsrisiko der Dienstleistung als das Risiko zu verstehen, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein (Urteile Eurawasser, Randnrn. 66 und 67, und Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, Randnr. 37), das sich "im Risiko der Konkurrenz durch andere Wirtschaftsteilnehmer, dem Risiko eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit derjenigen, die die Bezahlung der erbrachten Dienstleistungen schulden, dem Risiko einer nicht vollständigen Deckung der Betriebsausgaben durch die Einnahmen oder dem Risiko der Haftung für einen Schaden im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten bei der Erbringung der Dienstleistung äußern kann" (Urteil Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, mit Hinweis auf die Urteile Contse u. a., Randnr. 22, sowie Hans & Christophorus Oymanns, Randnr. 74).

    16 - Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a. (C-234/03, Slg. 2005, I-9315), vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-382/05, Slg. 2007, I-6657), und vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, Slg. 2009, I-4779).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-382/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Insoweit ist die Frage, ob es sich um eine "Dienstleistungskonzession" oder um einen "öffentlichen Dienstleistungsauftrag" handelt, allein im Licht des Unionsrechts zu beurteilen (so die Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien, C-382/05, Slg. 2007, I-6657, Randnr. 31, und vom 15. Oktober 2008, Acoset, C-196/08, Slg. 2009, I-9913, Randnr. 38).

    16 - Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a. (C-234/03, Slg. 2005, I-9315), vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-382/05, Slg. 2007, I-6657), und vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, Slg. 2009, I-4779).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    16 - Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a. (C-234/03, Slg. 2005, I-9315), vom 18. Juli 2007, Kommission/Italien (C-382/05, Slg. 2007, I-6657), und vom 11. Juni 2009, Hans & Christophorus Oymanns (C-300/07, Slg. 2009, I-4779).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    In diese Richtung geht zudem auch der Geist, der dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonia (C-129/96, Slg. 1997, I-7411), auf das sich Norma-A und Dekom berufen haben, in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in der Zeit vor dem für die Umsetzung einer Richtlinie festgelegten Datum die Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele nicht zu gefährden.
  • EuGH, 13.11.2008 - C-324/07

    Coditel Brabant - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Öffentliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    16), und vom 13. November 2008, Coditel Brabant (C-324/07, Slg. 2008, I-8457, Randr.
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Meiner Ansicht nach darf dies nicht zum Ausschluss der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 2d Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 1992/13 in der Republik Lettland seit dem 21. Dezember 2009 führen, da, worauf die österreichische Regierung zutreffend hinweist, die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts in Verbindung mit der Verpflichtung zum effizienten Schutz der Rechte der Bürger das vorlegende Gericht auf der Linie mit dem Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft (C-54/96, Slg. 1997, I-4961), zu der Prüfung veranlassen muss, ob nach Maßgabe der innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen die Feststellung eines für die Nachprüfung im Sinne der Richtlinie 1992/13 zuständigen Gerichts möglich ist, sei es, weil es sich um eine Instanz handelt, die nach dem nationalen Recht für die Kontrolle der Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig ist, sei es, weil möglicherweise bestimmte Auffangmechanismen für die Zuweisung der Zuständigkeit vorgesehen sind(21).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    15 - Zum Beispiel Urteile vom 6. April 2006, ANAV (C-410/04, Slg. 2006, I-3303, Randr.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Hinzu kommt einerseits, dass sie den Einzelnen subjektive Rechte verleihen müssen, die sie gerichtlich geltend machen können (Urteil vom 19. Januar 1982, Ursula Becker, 8/81, Slg. 1982, 3301, Randnr. 25) und andererseits, dass ihre Bestimmungen unbedingt und hinreichend genau erscheinen müssen (so erst vor Kurzem das Urteil vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 54)(18).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-348/10
    Die Einordnung des im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Rechtsgeschäfts fällt in die alleinige Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, das vom Gerichtshof nur eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts erwarten kann (statt aller, Urteil vom 13. Oktober 2005, Parking Brixen, C-458/03, Slg. 2005, S. 1-8585, Randnr. 32).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 02.06.2005 - C-15/04

    Koppensteiner - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG -

  • EuGH, 06.10.1982 - 9/81

    Williams / Rechnungshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-328/17

    Amt Azienda Trasporti e Mobilità u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    23 Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Hörmann Reisen (C-292/15, EU:C:2016:480, Nr. 26) und Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Norma-A und Dekom (C-348/10, EU:C:2011:468, Nrn. 39 ff.).
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